Hier können Sie sich die Beitrittserklärung zur Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen herunterladen und ausfüllen.
Beitrittserklärung zur Vereinbarung zur Verringerung des Verbrauchs von Kunststofftragetaschen
An dieser Stelle finden Sie einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte (sog. „Minijob“) für Einstellungen ab 01.01.2015.
Nach § 1 Absatz 1 und 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) sind bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen von der streckenbezogenen Maut für schwere Lkw ausgenommen. Mautbefreite Kraftomnibusse und Fahrzeuge der Streitkräfte werden vom System selbständig erkannt. Wenn Sie andere mautbefreite Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen einsetzen, die in der nachfolgenden Aufstellung enthalten sind, so haben Sie die Möglichkeit, diese bei der mit der Mauterhebung beauftragten Betreibergesellschaft Toll Collect GmbH registrieren zu lassen, um unnötige Ausleitungen, Kontrollen und Nacherhebungsbescheide zu vermeiden.
Wir als Landesverband Hamburg weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer während der Beschäftigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz jederzeit ihren Personalausweis, Pass oder einen entsprechenden Ausweis- beziehungsweise Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen haben. Arbeitgeber finden das Formular zum Ausdrucken hier.
Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz sieht vor, dass sich Fahrer des gewerblichen Güterverkehrs qualifizieren und eine Grundqualifikation nachweisen. Schausteller und Ambulante Händler sind von diesem Gesetz befreit, sofern nur Ausrüstung und Material transportiert werden, da dann kein Umsatz dadurch generiert wird. Beschäftigt man allerdings einen Fahrer, dessen Hauptaufgabe der Transport ist, ist dieser vom Qualifikationsnachweis nicht befreit. Weitere Informationen finden Sie hier.
Seit dem 13. Dezember 2014 regelt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Auch wir sind davon nicht ausgenommen. Zum Teil gelten allerdings Übergangsfristen bis Ende 2016. Auch bei loser Ware muss aber über die Verwendung von Allergenen informiert werden. Zuvor war eine Allergenkennzeichnung nur auf Lebensmitteln in Fertigpackungen verpflichtend. Wir haben ein Formular vorbereitet, in denen Sie Ihre Kunden darauf hinweisen können, welche allergenen Stoffe in Ihren losen Waren enthalten und verarbeitet sind. Außerdem können Sie eintragen, welche kennzeichnungspflichtigen allergenen Stoffe zwar nicht Teil der Rezeptur sind, eine Kontamination allerdings nicht zu 100 Prozent auszuschließen ist. Das Formular finden Sie hier.